Verfahren zur Erfassung der Wertminderungen und richtigen Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von betrieblichen Vermögensgegenständen. Die Buchführung erfasst Wertminderungen von Anlagegütern als bilanzielle Abschreibungen auf dem Aufwandskonto. Das Gegenteil sind Zuschreibungen, also Wertsteigerungen, wenn sich z. B. eine planmäßige Abschreibung als zu hoch erwiesen hat und korrigiert werden muss.
Beispiel: Ein PKW des Betriebes (Anschaffungswert 60 000 ¤) wird 5 Jahre genutzt, sodass pro Jahr 12 000 ¤ (20 %) lineare Abschreibungen vom Anschaffungswert im Rahmen der Absetzung für Abnutzung anzusetzen sind. Im Gewinn- und Verlustkonto erscheinen die 12 000 ¤ als Aufwand, das Konto Fahrzeuge weist im Jahresabschluss einen Endbestand (Buchwert) von 48 000 ¤ (Anschaffungswert 60 000 ¤ minus Abschreibung 12 000 ¤) auf. Am Ende der Nutzungsdauer ist das Anlagegut vollständig abgeschrieben, wobei 1 ¤ als Erinnerungswert beibehalten wird, solange das Anlagegut noch genutzt wird.
Das Anlagevermögen kann nicht nur linear abgeschrieben werden; auch eine degressive Abschreibung ist möglich, d. h., die Abschreibung erfolgt vom jeweiligen Buchwert; zulässig sind höchstens 20 % des Rest- oder Buchwertes. Beispiel: PKW (60 000 ¤ Anschaffungswert); bei degressiver Abschreibung von 20 % (12 000 ¤) ergibt sich am Ende des 1. Jahres ein Buchwert von 48 000 ¤. Von diesem Buchwert werden weitere 20 % (9 600 ¤) abgeschrieben, sodass sich 38 400 ¤ Buchwert am Ende des 2. Jahres ergeben usw. Da die degressive Abschreibung den Nullwert nach Ablauf der Nutzungsdauer nicht erreicht, kann einmal zur linearen Abschreibung gewechselt werden.
Sofern die Wertminderung weitgehend zeitunabhängig ist, die Nutzung eines Anlagegutes (z. B. eine Maschine) jährlich schwankt und sich eine Bezugsgröße für die Leistungsabgabe errechnen lässt (z. B. Maschinenstunden) kann auch die Leistungsabschreibung gewählt werden: Anschaffungswert geteilt durch die gesamten Maschinenstunden. Der Wert pro Leistungseinheit wird dann mit den unterschiedlich hohen Maschinenstunden pro Jahr multipliziert, um den Abschreibungsbetrag zu erhalten.
Bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten 400 ¤ netto nicht übersteigen. Steuerrechtlich spricht man von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG).
Während die bilanziellen Abschreibungen in der Finanzbuchhaltung hauptsächlich aus steuerlichen Gründen angesetzt werden, um durch mehr Aufwand den Gewinn zu schmälern, drücken die kalkulatorischen Abschreibungen den tatsächlichen Werteverbrauch der betrieblich genutzten Anlagegüter aus. Dieser geht als Teil der Kosten in den Verkaufspreis ein und soll über die Erlöse die Wiederbeschaffungskosten dieses Anlagegutes sichern.
Beispiel: Eine Maschine (Anschaffungskosten 50 000 ¤), die über 5 Jahre bilanziell abgeschrieben wird (z. B. im ersten Jahr maximal degressiv 20 %, entspricht 10 000 ¤), nutzt der Betrieb aufgrund der Erfahrung 10 Jahre. Da nach 10 Jahren mit einem Wiederbeschaffungswert von 70 000 ¤ gerechnet wird, sind jährlich 7 000 ¤ (gleichmäßige Nutzung über 10 Jahre unterstellt) in die Kostenrechnung als kalkulatorische Abschreibungen einzusetzen und auf die jeweiligen Erzeugnisse oder Aufträge zu verteilen.
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